| Kein Sonderkündigungsschutz eines
schwerbehinderten Menschen im Anerkenntnisverfahren beim Versorgungsamt
Ein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderter Menschen
besteht nur dann aufgrund der ersten Alternative des
§ 90 Abs. 2 a SGB IX, wenn zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung diese Eigenschaft beim
Arbeitnehmer entweder offenkundig vorliegt oder positiv festgestellt ist. ArbG Essen, Urteil vom 15.05.2007, Az. 2 Ca 4309/06 Diskussionsbeitrag dazu in dem Sinne, ob der AG hier Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX einleiten müsste Weiterer Diskussionsbeitrag, der hier einen Rechtsverstoss gegen Artikel 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG sieht
Gegenteilige Rechtspositionen
zum Urteil des ArbG Essen,
weil das Arbeitsgericht Essen diese
behindertenfreundliche Quellen in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich
zitiert:
LAG Nürnberg,
Urteil vom
04.10.2005, 6 Sa 263/05 (Leitsatz 5)
Düwell, Vorsitzender
Richter am BAG (Rdnr. 64)
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