Betriebsrat und
Krankheit
Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat sich
mit den Rechten von Betriebsratsmitgliedern befasst.
In einem Urteil stellen die Frankfurter Richter fest, dass eine Betätigung für
den Betriebsrat während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten sei.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der
Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den
Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie
auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können; zumindest habe sie aber
ihre Genesung verzögert. Der Arbeitgeber, ein Altenheim, kündigte ihr deshalb
fristlos.
Das Gericht gab der Klage der Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber statt und
erklärte die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für
unwirksam. Die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung ist nach Ansicht der
Richter nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer
Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher kann
auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten
ausgegangen werden.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2004
- 15 Ca 5387/03
PS: Urteil ist analog auch für die VP anzuwenden (§96
Abs.3 Satz1 SGB IX)
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