Kündigung einer schwerbehinderten Krankenschwester wegen Kirchenaustritt
Ein kirchlich ausgerichtetes Krankenhaus kann einer schwerbehinderten
(leitenden) Krankenschwester kündigen, wenn diese aus der Kirche ausgetreten
ist.
Ein evangelisches Krankenhaus hatte einer ihrer leitenden Krankenschwestern
gekündigt, weil diese aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Der
beklagte Landeswohlfahrtsverband, der nach dem Schwerbehindertengesetz die
Zustimmung zu der Entlassung geben muss, hat der Kündigung nicht zugestimmt.
Der VGH hat die Klage - anders als noch die Vorinstanz - abgewiesen und den
Landeswohlfahrtsverband verpflichtet, die nach dem Schwerbehindertengesetz
erforderliche Zustimmung zur Kündigung der Krankenschwester zu erteilen.
Für die gerichtliche Entscheidung ist vorliegend allein der rechtliche Maßstab
entscheidend, der durch die Verfassungsgarantie des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts gebildet wird. Den kirchlichen Einrichtungen ist
vorbehalten, in den Grenzen der für alle geltenden Gesetze den Dienst nach ihrem
Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten für kirchliche
Arbeitgeber verbindlich zu machen. Wenn daher der kirchliche Arbeitgeber für
leitende Mitarbeiter - zu denen die leitende Stationsschwester gehört - den
Austritt aus einer christlichen Kirche als Loyalitätsverletzung und damit als
Kündigungsgrund ansieht, muss dies der Staat und damit der beklagte
Landeswohlfahrtsverband, dem die Berücksichtigung der Belange des behinderten
Arbeitnehmers, aber auch derjenigen des Arbeitgebers obliegt, hinnehmen.
Dessen Ermessensentscheidung muss darum hier zu Gunsten des kirchlichen
Arbeitgebers ausfallen. Dem Betreiber eines kirchlich ausgerichteten
Krankenhauses, der mit seinem Krankenhaus den christlichen Dienst am Nächsten
nach außen hin dokumentieren will, kann nach seinem Selbstverständnis nicht
zugemutet werden, eine Krankenschwester in leitender Position zu beschäftigen,
die sich durch ihren Kirchenaustritt von der christlichen Kirche abgewendet hat.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.05.2003 - 9 S 1077/02
PM des VGH Baden-Württemberg v. 26.05.2003 / dpa v. 26.05.2003