Eingliederungsmanagement nicht zwangsweise erforderlich

  1. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts nach §§ 85 ff SGB IX.
     
  2. Die Unterlassung kann aber im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.

Beschluss des BVerwG vom 29.8.2007 – 5 B 77.07 –

Fallbeschreibung und Fazit/Wertung dazu

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