Eingliederungsmanagement nicht
zwangsweise erforderlich
- Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX ist keine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des
Integrationsamts nach
§§ 85 ff SGB IX.
- Die Unterlassung kann aber im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung
gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.
Beschluss des
BVerwG vom 29.8.2007 – 5 B 77.07 –
Fallbeschreibung und
Fazit/Wertung dazu
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