Kein Beschäftigungsanspruch
des schwerbehinderten Menschen
- Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines
einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte
Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005, AP Nr. 8 zu § 81
SGB IX).
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach
§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht
durchgeführt hat.
- Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des
Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten
Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht
obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist,
frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann.
LAG Düsseldorf, 9 Sa 991/07
(Vorinstanz: ArbG Duisburg 5 Ca 228/07)
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