|
Nur in besonders krassen Einzelfällen kann eine
außerordentliche Kündigung auch bei Krankheit ausgesprochen werden.
Altersgesicherte Arbeitnehmer können nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen außerordentlich gekündigt werden – insbesondere dann, wenn es
sich um Kündigungen aufgrund von Krankheit handelt. Im vorliegenden Fall war
einem langjährigen schwerbehinderten Polierer gekündigt worden, weil er über
mehrere Jahre hinweg erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen
hatte. So war der Arbeitnehmer aufgrund eines Bandscheibenschadens im Jahr 2003
an 54 Tagen arbeitsunfähig, 2004 waren es 146 und im Jahr darauf noch einmal 123
Arbeitstage. Da der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften
ordentlich nicht mehr kündbar war, strengte die Arbeitgeberin eine
außerordentliche Kündigung an, wofür es jedoch – da der Kläger schwerbehindert
ist – der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedurfte.
„Bedauerlicherweise hat das Amt der Kündigung zugestimmt“, berichtet Wilma
Schmidt, die zuständige Juristin der DGB Rechtsschutz GmbH in Stuttgart.
„Deshalb blieb dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als vor Gericht zu
klagen.“
Intensive Prüfung notwendig
Im Schwerbehindertenrecht gilt, dass bei einer
beabsichtigten Kündigung, deren Gründe im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Schwerbehinderung stehen, besonders gründlich zu prüfen ist, ob die Zustimmung
erteilt wird. „Die Zustimmung darf bei einer krankheitsbedingten Kündigung nur
in absoluten Ausnahmesituationen erteilt werden“, erklärt Wilma Schmidt, „und da
hat es sich das Integrationsamt bei der Überprüfung doch etwas zu einfach
gemacht.“ Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht
und erklärte die Kündigung für unwirksam. „Man muss auch bedenken, dass eine
außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB
ausgesprochen werden darf“, gibt die Juristin zu bedenken. „Sie ist das
schwerste Geschütz, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und wird sonst nur
bei Fällen wie Diebstählen, hartnäckiger Arbeitsverweigerung oder Tätlichkeiten
angewandt.“ Nur in besonders krassen Einzelfällen kann eine außerordentliche
Kündigung auch bei Krankheit ausgesprochen werden. „Dazu müsste jemand aber
schon drei Viertel bis vier Fünftel der Arbeitszeit krank sein“, so Wilma
Schmidt. „Der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass die Messlatte hier sehr hoch
liegt.“
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 19. September
2007, Az. 2 Sa 35/07
Quelle:
Newsletter vom DGB-Rechtsschutz 2/2008
zu weiteren Urteilen |