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Personenbedingte Kündigung
wegen Krankheit
Bei einer Kündigung wegen
einer lang anhaltenden Krankheit ist die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung
in drei Stufen vorzunehmen.
(siehe Urteil unter Randnummer 13)
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Danach ist zunächst eine
negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes
erforderlich.
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Sodann müssen die zu
erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
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Schließlich ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen
Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise
nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 425/06
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