| Besonderer
Kündigungsschutz - ab wann? Ein Arbeitnehmer, der sich auf den besonderen Kündigungsschutz beruft, muss spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber seinen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Der klagende AN hatte am 8.9.2004 beim zuständigen VA die Anerkennung als sbM beantragt. Mit Schreiben vom 28.9.2004 kündigte der AG das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.12.2004. Wann das Kündigungsschreiben zuging, ist umstritten. Der AN behauptet, er habe die Kündigung erst am 30.9.2004 erhalten, während der AG angab, dass dem AN die Kündigung bereits am 29.9.2004 zugegangen sei. Am 27.9.2004 stellte das VA rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. dem 8.9.2004, eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers mit einem Grad der Behinderung von 50 fest. Der AN wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage. Er ist der Auffassung, die Kündigung sei mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Das BAG hat seine Rechtsprechung zu
§ 90 Abs.2a SGB IX bestätigt und
den Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung vom 1.3.2007 bestätigt. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. § 90 Abs.2a SGB IX formuliert jedoch eine Ausnahme: Danach kann sich der AN dann nicht auf das Zustimmungserfordernis berufen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung durch Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nicht nachgewiesen worden ist. Liegt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar noch kein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vor, hat der AN aber bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, ist zu differenzieren:
Quelle: Ver.di b+b Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.2007 (2 AZR 613/06)
|