Kündigung hängt von Genesungschancen ab Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen lang andauernder Erkrankung
gekündigt worden ist, kann die negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur
erschüttern, wenn er darlegt, auf Grund welcher
Tatsachen nunmehr, trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit, mit
einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: 2 Sa 11/08 |