Betriebliches
Eingliederungsmanagement - Kündigung - Beteiligung des BR
Versäumt der Arbeitgeber im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung die
ordnungsgemäße Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, so kann
dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen.
Zwar stellt die Durchführung eines Eingliederungsmanagements generell keine
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Krankheitskündigung dar. Jedoch hat der
Gesetzgeber zwingend die Beteiligung des
Betriebsrats vorgesehen.
Wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht informiert bzw. nicht beteiligt,
hätte aber bei Beteiligung des Betriebsrats die Aussicht auf ein Gelingen des
gescheiterten Eingliederungsmanagements bestanden, so muss sich der Arbeitgeber
im Rahmen der Interessenabwägung die Nichtbeteiligung des Betriebsrates zu
seinen Lasten zurechnen lassen.
Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung berufen kann. Die Kündigung ist in diesem Falle sozial
ungerechtfertigt.
Arbeitsgericht Marburg Az.: 2 Ca 466/07
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