BEM - Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung
- 1. Führt der Arbeitgeber ein gebotenes betriebliches
Eingliederungsmanagement i.S.d. §
84 Abs. 2 SGB IX nicht durch, ist eine
krankheitsbedingte Kündigung allein deshalb noch nicht unwirksam. Den
Arbeitgeber trifft jedoch eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast für das
Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch bei hypothetischer
Durchführung eines Eingliederungsmanagements (BAG).
- 2. Ob bei Zustimmung des Integrationsamtes zur
krankheitsbedingten Kündigung ohne "besondere Anhaltspunkte" eine Vermutung
dafür spricht, dass eine Prävention zu keiner Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
geführt hätte (so BAG für § 84
Abs. 2 SGB IX), kann offen bleiben. Sie bezieht sich allenfalls auf
aktuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und nicht auf die Frage, ob es dem
Arbeitgeber aus normativen Gründen (§
162 BGB analog) verwehrt ist, sich auf den Wegfall einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu berufen. Sie ist auch abzulehnen, wenn das
Integrationsamt offensichtlich die Reichweite der Weiterbeschäftigungspflicht
des Arbeitgebers verkannt hat.
- 3. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn
eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem (leidensgerechten) Arbeitplatz
entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besteht oder diese "mit
hinreichender Sicherheit" bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entsteht oder sie
"in absehbarer Zeit" nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehen wird, sofern
die Überbrückung dem Arbeitgeber zumutbar ist (BAG). Im Ausnahmefall ist der
Beurteilungszeitpunkt vorzuverlagern, wenn der Arbeitgeber das Fehlen einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in treuwidriger Weise selbst herbeigeführt
hat, § 162
BGB analog (BAG).
- 4. Eine solche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunktes
findet auch dann statt, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen für seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmer aus
fürsorgerischen Gründen dienstlich verwendet, ohne dass die Tätigkeit mit
einer finanzierten Stelle unterlegt ist, zwischenzeitlich freie
(leidensgerechte) Stellen anderweitig besetzt und sich schließlich gegenüber
dem (vertragsbezogen) arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auf das Fehlen eines
freien Arbeitsplatzes beruft. Bei Nichtdurchführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements hat der Arbeitgeber diese Möglichkeit substantiiert
auszuschließen. Dies gilt zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung
objektiv möglich war und subjektiv in Erwägung gezogen wurde, was der
Arbeitgeber näher darzulegen hat.
- 5. Die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen
Arbeitgebers beschränkt sich im Normalfall auf seine in
§ 1 Abs. 2
KSchG definierten jeweiligen Verwaltungszweige. Werden wie nach § 2 Abs. 3
Stellenpoolgesetz Berlin freie Stellen eines Verwaltungszweiges im Rahmen
eines Personalüberhangmanagements einem anderen Verwaltungszweig zugeordnet,
so ist dies zumindest gegenüber behinderten, ansonsten krankheitsbedingt zu
kündigenden Arbeitnehmern unbeachtlich, da dies eine sachlich nicht
gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung Behinderter i.S.d.
§§ 1, 2, 3 Abs. 2 7,
22 AGG darstellt.
- 6. Öffentliche Arbeitgeber im Sinne des 2. Teils des SGB IX
und damit i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB
IX sind nach § 71 Abs. 3 Nr. 2
SGB IX. in einem Bundesland insbesondere die obersten Landesbehörden mit
ihren nachgeordneten Dienststellen, es sei denn, sie sind auf Grund einer
gemeinsamen Personalverwaltung gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 letzter Hs. SGB IX zu
einer größeren Personalwirtschaftseinheit und damit als Arbeitgeber i.S.d. SGB
IX zusammen zu fassen. Hingegen werden nachgeordnete Dienststellen oder
Dienstbehörden eines Landesministeriums durch eine eigene Personalverwaltung
nicht zu einem eigenständigen Arbeitgeber i.S.d.
§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX.
ArbG Berlin, Urteil vom 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08
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