Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen - im Klageverfahren Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht nach § 90 Abs. 2a SGB IX entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine - nicht rechtskräftige und später aufgehobene - Entscheidung des Versorgungsamtes vorliegt, mit der ein unter 50 GdB liegender Grad der Behinderung festgestellt wird.
BAG – Urteil vom 06.09.2007, Az: 2 AZR 324/06
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