Urlaubsabgeltung trotz Krankheit

Entgegen der Rechtsprechung des BAG hat der EuGH entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG haben.

Entgegenstehende Regelungen z.B. im Bundesurlaubsgesetz verstoßen gegen die Urlaubsrichtlinie***, so der EuGH. Arbeitnehmer, die wegen einer Langzeiterkrankung arbeitsunfähig aus dem Unternehmen ausschieden, bekamen bisher den nicht genommenen Jahresurlaub nach deutschem Recht nicht durch eine sogenannte Urlaubsabgeltung vergütet. Arbeitnehmer können jetzt noch den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für 2008 geltend machen. Unter Umständen kommt bei Langzeiterkrankten sogar die Geltendmachung des unverjährten Jahresurlaubs bis zum Jahre 2006 rückwirkend in Betracht. Allerdings kann der Anspruch wegen einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag verfallen sein.

EuGH vom 20.01.2009 – RS C-350/06 und C-520/06 und LAG Düsseldorf Urteil vom 02.02.2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06

Hinweis: Das LAG Düsseldorf hat nunmehr auch abschließend entschieden, dass dem schwerbehinderten Kläger zuzüglich 5 Tage Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) zustehen.

***Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG lautet:
„Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."


 
Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.
 
Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
 
Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 - 6 Sa 830/06 -


Über die Urlaubsabgeltung hat auch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaub erlischt danach nicht, wenn ein Beschäftigter bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die Entscheidung gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG sowie für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX. Für tarifliche Ansprüche gilt weiterhin die bisherige BAG-Rechtsprechung. Die neue Rechtsprechung des BAG gilt sowohl für Ansprüche auf Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als auch für Ansprüche auf Urlaub nach Krankheit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.

BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07

Ein weiteres Gerichtsverfahren wegen Urlaubsabgeltung ist beim gleichen 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig unter dem
Aktenzeichen
9 AZR 128/09.
Angefochten wurde das Urteil des
LAG Düsseldorf vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06

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