Urlaubsabgeltung trotz Krankheit
Entgegen der Rechtsprechung des BAG hat der EuGH entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG haben.
Entgegenstehende Regelungen z.B. im Bundesurlaubsgesetz verstoßen gegen die Urlaubsrichtlinie***, so der EuGH. Arbeitnehmer, die wegen einer Langzeiterkrankung arbeitsunfähig aus dem Unternehmen ausschieden, bekamen bisher den nicht genommenen Jahresurlaub nach deutschem Recht nicht durch eine sogenannte Urlaubsabgeltung vergütet. Arbeitnehmer können jetzt noch den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für 2008 geltend machen. Unter Umständen kommt bei Langzeiterkrankten sogar die Geltendmachung des unverjährten Jahresurlaubs bis zum Jahre 2006 rückwirkend in Betracht. Allerdings kann der Anspruch wegen einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag verfallen sein.
EuGH vom 20.01.2009 – RS C-350/06 und C-520/06 und LAG Düsseldorf Urteil vom 02.02.2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06
Hinweis: Das LAG Düsseldorf hat nunmehr auch abschließend entschieden, dass dem schwerbehinderten Kläger zuzüglich 5 Tage Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) zustehen.
***Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG lautet:
„Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe
der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 - 6
Sa 830/06 -
Über die Urlaubsabgeltung hat auch der
9. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaub erlischt danach nicht,
wenn ein Beschäftigter bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums
erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die Entscheidung gilt nur für den
gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG sowie für den Zusatzurlaub für
Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX. Für tarifliche Ansprüche gilt weiterhin die
bisherige BAG-Rechtsprechung. Die neue Rechtsprechung des BAG gilt sowohl für
Ansprüche auf Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als auch für
Ansprüche auf Urlaub nach Krankheit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
BAG,
Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
Ein weiteres Gerichtsverfahren wegen Urlaubsabgeltung ist beim
gleichen 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig unter dem
Aktenzeichen
9 AZR 128/09.
Angefochten wurde das Urteil des
LAG Düsseldorf vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06