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EuGH-Urteil zu Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter Der EuGH (siehe unten) hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern zusteht. Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, muss er abgegolten, also ausgezahlt werden.
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass dies auch für den
5-tägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach
§ 125 SGB IX gilt.
LAG Düsseldorf Urteil vom 02.02.2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06
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Grundsatzurteil zur Urlaubsabgeltung: Urlaubsabgeltung trotz Krankheit Entgegen der Rechtsprechung des BAG hat der EuGH entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG haben. Entgegenstehende Regelungen z.B. im Bundesurlaubsgesetz verstoßen gegen die Urlaubsrichtlinie***, so der EuGH. Arbeitnehmer, die wegen einer Langzeiterkrankung arbeitsunfähig aus dem Unternehmen ausschieden, bekamen bisher den nicht genommenen Jahresurlaub nach deutschem Recht nicht durch eine sogenannte Urlaubsabgeltung vergütet. Arbeitnehmer können jetzt noch den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für 2008 geltend machen. Unter Umständen kommt bei Langzeiterkrankten sogar die Geltendmachung des unverjährten Jahresurlaubs bis zum Jahre 2006 rückwirkend in Betracht. Allerdings kann der Anspruch wegen einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag verfallen sein. EuGH vom 20.01.2009 – RS C-350/06 und C-520/06
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