Schwerbehinderter Arbeitnehmer darf nicht von Überstunden ausgeschlossen werden
Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht grundlos von Überstunden ausschließen. Zu diesem Urteil kam nun das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main.
Der Kläger, ein schwerbehinderter Gruppenleiter, hatte längere Zeit aus Krankheitsgründen gefehlt. Als er seine Arbeit danach wieder aufnahm, erklärten seine Vorgesetzten ihm, er dürfe keine Überstunden mehr leisten. Da der Arbeitnehmer zuvor auf etwa 36 Überstunden im Monat gekommen war, hätte dies erhebliche finanzielle Einbußen für ihn bedeutet. Deswegen zog er vor Gericht.
Die Richter des hessischen
Landesarbeitsgerichts hatten wenig Verständnis für das Vorgehen des
Arbeitgebers. Dieser habe keinen sachlichen Grund gehabt, den Kläger von
Überstunden auszuschließen und gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichbehandlung verstoßen. Dem Arbeitnehmer seien die Einnahmen aus den
Überstunden somit zu Unrecht vorenthalten worden. Aus diesem Grund verurteilte
das Gericht das Unternehmen zur Zahlung eines Lohnausgleichs für die
Überstunden, die dem Kläger entgangen waren.
Landesarbeitsgericht Hessen, Frankfurt/Main; Meldung vom 06.05.2003; Az.: 11 Sa 743/02