Umzug bestimmter Arbeitnehmer (schwerbehinderte) kann im
Sozialplan ausgeschlossen werden
Eine Sozialplanregelung, die den Umzug von schwerbehinderten
Menschen und von AN,
die pflegebedürftige Angehörige zu betreuen müssen,
verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz nach
§ 75 BetrVG.
......Die typisierende Annahme der Betriebsparteien, ein Ortswechsel falle
schwerbehinderten Arbeitnehmern und solchen, die pflegebedürftige Angehörige
betreuen müssen, regelmäßig - noch - schwerer als anderen, ist nicht zu
beanstanden. Sie knüpft an die besonderen Schutzbedürfnisse von
schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie an die gesteigerten Belastungen an, die
mit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden sind, und bewegt sich
innerhalb des Beurteilungsspielraums, der den Betriebsparteien bei der
Ausgestaltung eines Sozialplans zusteht.
BAG, Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06
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