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Keine Schaffung eines neuen behinderungsgerechten Arbeitsplatzes Sofern ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, so bedeutet dies nicht zwangsläufig den Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Es kann ein Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung bestehen und auf entsprechende Vertragsänderung, wenn diese Tätigkeit nicht vom bisherigen Arbeitsvertrag gedeckt ist. Der Arbeitgeber ist zwar ebenfalls verpflichtet, ggf. eine Umgestaltung der
Arbeitsorganisation vorzunehmen, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu
ermöglichen, es besteht jedoch keine Pflicht zur Schaffung eines neuen
Arbeitsplatzes. |