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Feststellungsbescheid muss für Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten nicht vorgelegt werden!
Einem schwerbehinderten
Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsschutz zu - auch dann, wenn dem
Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt war. LAG Schleswig-Holstein, 21.4.2009 - Az: 5 Sa 412/08
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