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Betriebsübergang, Schwerbehinderung
Im Falle eines Betriebsübergangs geht das Arbeitsverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten nach
§ 613a BGB
auf den Betriebserwerber über.
Das BAG hat nun klargestellt, dass sich ein Betriebserwerber die Kenntnis des
Rechtsvorgängers von der Schwerbehinderung zurechnen lassen muss.
Die Entscheidung ist auch aus anderen Gründen interessant.
Das BAG hat endgültig entschieden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer die
Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist von drei
Wochen (früher ein Monat) geltend machen muss.
Ferner greift im Fall des Betriebsübergangs nicht die Vorschrift
des § 90
Abs. 2a SGB IX.
BAG, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 395/07
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