Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst - Einladen? Ja, aber mit
Ausnahmen.
- Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter
Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX
von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch
einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn
dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung
fehlt.
- Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen
Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil
zu messen.
BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08
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