Der Arbeitgeber darf einen depressiven Mitarbeiter nicht zwingen, einen Psychiater aufzusuchen. Dies entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt/Main.
Der Kläger hatte seinen Vorgesetzen berichtet, er leide unter
Verfolgungswahn und wolle Selbstmord begehen. Der Arbeitgeber sah es als seine
Fürsorgepflicht an, sich um die psychischen Probleme des Mitarbeiters zu
kümmern und machte für den Depressiven einen Termin bei einem Psychiater aus.
Der Arbeitnehmer erschien jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Als er auch
nach drei weiteren Aufforderungen seitens des Unternehmens nicht zu dem
Psychiater ging, mahnte der Arbeitgeber ihn ab und kündigte ihm schließlich.
Zu Unrecht, so die Frankfurter Arbeitsrichter. Die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers gestehe diesem nicht das Recht zu, den Mitarbeiter zu einem Besuch
beim Psychiater zu zwingen. Schließlich hätten die Probleme des Arbeitnehmers
im vorliegenden Fall weder zu überhöhten Fehlzeiten geführt, noch sonstige
betriebliche Auswirkungen gehabt.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main; Meldung vom 30.04.03; Az.: 4 Ca 7442/02