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Krankheitsbedingte Kündigung - BEM - negative Zukunftsprognose
- Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist die Möglichkeit des
Arbeitsplatzerhaltes durch ein BEM nach der Prüfung von negativer
Gesundheitsprognose und erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung dreistufig
zu betrachten:
- Wurde ein BEM durchgeführt, ist das Ergebnis maßgeblich zu
berücksichtigen.
- Wurde kein BEM durchgeführt ist zu prüfen, ob die Möglichkeit zum
Arbeitsplatzerhalt durch ein BEM bestanden hätte.
- Besteht die Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt, verschiebt sich die
Darlegungs- und Beweislast für den konkreten diesbezüglichen Vortrag auf den
Arbeitgeber.
- Voraussetzung des BEM ist neben einer Wechselwirkung zwischen Erkrankung
und Arbeitsbedingungen die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Inkaufnahme von
Nachteilen.
- Hat sich wegen nicht durchgeführten BEMs die Darlegungs- und Beweislast
auf den Arbeitgeber verschoben, bedarf es eines umfassenden konkreten
Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des
Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum
andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist
oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei
geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.2009 – 6 Sa 62/09 –
Zurück verwiesen vom BAG,
Urteil vom 23.4.2008, 2 AZR 1012/06
Besprechung des LAG-Urteils
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