Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
- Nach Entscheidungen des Hessischen LAG kann ein
schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz eine
Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung
benachteiligt hat.
Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich der
Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran sei
er durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht
gehindert. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche
Auswahlgründe stützen, die dokumentiert seien. Im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation
zulässig (19/3 Sa 1636/08).
Nach einer weiteren Entscheidung (19/3 Sa 340/08) ist die verzögerte
Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang einer Bewerbung
eines schwerbehinderten Menschen allein nicht geeignet, die Vermutung der
Benachteiligung wegen einer Behinderung zu begründen, wenn die
Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie bei
der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten Bewerber vertreten kann. Auch
bestünden die Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 7–9 SGB IX nur, wenn der
Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfülle. Grundsätzlich
folge weder aus § 15 AGG noch aus § 242 BGB ein Anspruch des abgelehnten
Bewerbers auf Mittelung der Gründe.
Hintergrund beider Entscheidungen waren mehrere Klagen eines behinderten
Stellenbewerbers gegen öffentliche Arbeitgeber, die seine Bewerbungen abschlägig
beschieden hatten. Daraufhin hatte der abgelehnte Bewerber
Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderungen
gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich geltend gemacht.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies in der einen Entscheidung 19/3 Sa 340/08
darauf hin, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch mangels Benachteiligung
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zustehe.
Zwar kann nach § 15 Abs. 2 AGG bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der
oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der
oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt
worden wäre, darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei
Monatsgehälter nicht übersteigen..
§ 81 Abs. 1 SGB IX lege dem Arbeitgeber Pflichten über die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren auf und die
Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei grundsätzlich geeignet, die
Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen. Allerdings
rechtfertige die verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über
den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen allein nicht die
Vermutung einer Benachteiligung, wenn sie – wie vorliegend geschehen – noch so
rechtzeitig erfolgt sei, dass diese bei der Vorauswahl der Bewerbungen die
Belange des behinderten Bewerbers vertreten könne.
Auch auf dem Umstand der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch,
der nur bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine Tatsache darstellt, die geeignet
ist, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen,
habe der Kläger den Anspruch nicht stützen können. Denn diese Verpflichtung
bestehe nicht, wenn der schwerbehinderte Bewerber für die ausgeschrieben Stelle
offensichtlich nicht geeignet sei. Diese Feststellung sei anhand eines
Vergleichs des für die zu besetzende Stelle bestehenden Anforderungs- mit dem
Leistungsprofil des behinderten Bewerbers zu ermitteln. Die fachliche Eignung
fehle, wenn der Bewerber über die für die zu besetzende Stelle bestehenden
Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen oder sonstige Voraussetzungen, wie
z.B. die nach der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung nicht
verfüge.
In dem weiteren Verfahren (19/3 Sa 1636/09) sprach das Berufungsgericht dem
Kläger hingegen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zu, da der
öffentliche Arbeitgeber ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
hatte. Der Arbeitgeber konnte sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der
Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich nicht geeignet sei, da die
nach dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung geforderten
Voraussetzungen in seiner Person vorlagen. Insoweit müsse der öffentliche
Arbeitgeber sich an dem Wortlaut seiner Stellenausschreibung festhalten lassen.
Im Übrigen sah das Berufungsgericht die Klage des abgelehnten Bewerbers auch
nicht als rechtsmissbräuchlich an. Zwar könne einer Entschädigungsklage der
Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden, wenn die Bewerbung nicht
subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck des Erwerbs von
Entschädigungsansprüchen erfolge. Allerdings hätten vorliegend keine
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft
beworben habe. Er sei für die Stelle nicht objektiv ungeeignet und habe eine auf
die Stellenausschreibung zugeschnittene Bewerbung abgegeben. Aufgrund der
Kündigung seines früheren Arbeitgebers habe er mit dem Verlust seines
Arbeitplatzes rechnen müssen, so dass auch die Zahl von 120 Bewerbungen
innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbungen
spreche.
Hess. LAG, Urteil vom 28. August 2009 – 19/3 Sa 340/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Offenbach am Main vom 6. Februar 2008 – 3 Ca 291/07
Hess. LAG, Urteil vom 28. August 2009 – 19/3 Sa 1636/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt vom 21. August 2008 – 12 Ca 215/08
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