Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Rehabilitanden
Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind zwar keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG, dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Einrichtung der
beruflichen Rehabilitation. Ca. 30 - 40% der bei ihr in Ausbildung befindlichen
Rehabilitanden sind schwerbehinderte Menschen. Die im Betrieb bestehende
Schwerbehindertenvertretung verlangte von der Arbeitgeberin die Überlassung
einer Liste der schwerbehinderten Rehabilitanden. Dies lehnte die Arbeitgeberin
mit der Begründung ab, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung
erstrecke sich nach der zum 01.07.2001 erfolgten Neuregelung des
Schwerbehindertenrechts im SGB IX in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation nicht auf die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter
Rehabilitanden.
Das ArbG hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der
begehrten Liste zurückgewiesen. Mit der vom ArbG zugelassenen
Sprungrechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag
weiter.
Die Sprungrechtsbeschwerde hatte vor dem BAG
Erfolg.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im
Betrieb in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden namentlich zu benennen. Die
Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Vertretung der Interessen
der schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies hat der Senat bereits für
die Vorgängerregelung in § 25 SchwbG entschieden und die schwerbehinderten
Menschen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung als wahlberechtigt i.S.v.
§ 24 IAbs.2 SchwbG angesehen (Beschl. v. 27.06.2001 - 7 ABR
55/99 - BAGE 98, 151).
An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Zwar sieht § 36 S. 2 SGB IX vor, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sind und zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter wählen. Dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Vertreter nach § 36 S. 2 SGB IX werden von allen Rehabilitanden in der Einrichtung gewählt und sind deshalb keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen.
Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.
BAG,
Beschluss. v. 16.04.2003 - 7 ABR 27/02
Pressemitteilung des BAG Nr. 33/03 v. 16.04.2003
Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu,
obgleich in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB
IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den kirchenrechtlichen
Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO)
ergibt.
KAGH, Urteil vom 27.02.2009, M 14/08