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Geltendmachung der Schwerbehinderung gegenüber dem Dienstherrn - Anhörung der
Schwerbehindertenvertretung vor einer
Versetzung/Umsetzung im Falle eines Gleichstellungsantrages
- Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß §
25 Abs 2 SchwbG (neu: § 95 Abs. 2
SGB IX) setzt voraus, dass der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus
dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung (z.B.
Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.
- Dementsprechend kann eine vorsorgliche
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte
einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs 1 SchwbG (neu:
§ 2 Abs. 1 SGB IX) gestellt
hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den
gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung
(Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.
Bad.-Württ. VGH Beschluss vom 22. Februar 1995 – 4 S 2359/94
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