Kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an
Gesprächen des Betriebsrates mit
Arbeitgebervertretern (vorbereitende Gespräche)
- Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem
Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung,
an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/ Betriebsratsmitgliedern und
Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen.
- Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in
entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum
Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2008 - 1 BV 7c/ 08 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008
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