Erforderlichkeit einer Schulung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung - Freistellungsanspruch

  • Die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung ist nicht nur dann erforderlich i. S. d § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX, wenn sie inhaltlich auf das klassische Schwerbehindertenrecht beschränkt ist.
  • Die Kosten einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung einer Vertrauensperson können im Wege der einstweiligen Verfügung als Vorschuss gewährt werden.

Das Hessische LAG hat  einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren den Freistellungsanspruch für eine in vier Teilen á 2 Tage stattfindende Schulungsveranstaltung mit dem Thema: "Wenn ich mit meinem Latein am Ende bin - Umgang mit psychisch kranken Menschen" - zuerkannt.

Landesarbeitsgericht Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09

Besprechung von von Dipl. Jur. Stefanie Porsche dazu
Quelle: reha-recht.de

 

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