|
Unterrichtung des Betriebsrats über Krankenfehlzeiten nach § 84 SGB IX
Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen der Weitergabe von Namen
und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches
Eingliederungsmanagement nach § 84
Abs. 2 SGB IX erfüllen, an den Betriebsrat nicht entgegen. ArbG Bonn, Beschluss vom 16.06.2010 - 5 BV 20/10 Das ArbG Bonn hat sich im Ergebnis zu Recht diese überzogene Sicht des Datenschutzes nicht zu Eigen gemacht. Da der Arbeitgeber Sprungrechtsbeschwerde eingelegt hat (Az. des BAG: 1 ABR 46/10), wird der Erste Senat des BAG Gelegenheit haben, höchstrichterlich für Klärung zu sorgen. |