Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung nach § 81 SGB IXEin Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss die genaue Stellenausschreibung vorlegen, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Der Betriebsrat (BR) hatte der Einstellung einer Mitarbeiterin unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber (AG) nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Der Arbeitgeber hatte dazu erklärte, die Frage in einem Telefongespräch mit der Bundesagentur für Arbeit angesprochen zu haben. Die Agentur habe ihm keine geeignete schwerbehinderte Person benannt. Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde des Betriebsrates statt: Der BR habe seine Zustimmungsverweigerung zu Recht auf einen Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 81 SGB IX gestützt. Danach sind AG verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Zwar regele das Gesetz nicht, welche Anforderungen an diese
Prüfung seitens des Arbeitgebers zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des
BAG müsse die Prüfung aber konkret erfolgen. Laut LAG führt der Verstoß gegen die vorgesehene Verfahrensweise zu einer rechtswidrigen Stellenbesetzung.
LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010, Az: 6 TaBV 10/10 |