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Auskunftsanspruch des
Betriebsrats - betriebliches Eingliederungsmanagement - Datenschutz
- Der Arbeitgeber ist gem.
§ 80 Abs 2 S 1 BetrVG
verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner
Überwachungspflicht gem. § 84
Abs. 2 Satz 7 SGB IX über die Beschäftigten zu informieren, die
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig waren und bei denen daher ein betriebliches
Eingliederungsmanagement gem. § 84 SGB IX einzuleiten war.
- Der vorherigen Zustimmung der
betroffenen Person bedarf es nicht.
LAG München Az.:
11 TaBV 48/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht
München, Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09
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