BEM ohne betriebliche InteressenvertretungEin Vorarbeiter, der an einer Wirbelsäulenerkrankung
leidet und dem deshalb krankheitsbedingt gekündigt wurde, klagte gegen diese
Kündigung. Der Kläger kann nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten und
muss Kälte, Nässe und Zugluft vermeiden. Er schlug daher die Versetzung auf
einen anderen Arbeitsplatz vor, z.B. in den verwaltungstechnischen Bereich.
Außerdem brachte er vor, dass die Kündigung nicht wirksam sei, weil kein
betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber sah zum einen keine weitere
Beschäftigungsmöglichkeit, da keine freien Arbeitsplätze vorhanden seien, die
der Qualifikation, den Fähigkeiten und den gesundheitlichen Einschränkungen des
Klägers entsprechen. Zum anderen, so argumentierte er, habe ein betriebliches
Eingliederungsmanagement mangels Bestehens einer betrieblichen
Interessenvertretung nicht durchgeführt werden müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. In der Revision des Arbeitgebers vor
dem Bundesarbeitsgericht wurde das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur
erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat vorab festgelegt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen ist, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX gebildet ist. BAG, Urteil vom 30.09.2010 - 2 AZR 88/09
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