Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten
Bewerbers
- Vor der Besetzung freier Stellen muss der
Arbeitgeber unter Einbeziehung der Agentur für Arbeit gemäß
§ 81 SGB IX sowie der
Schwerbehindertenvertretung prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit
schwerbehinderten Beschäftigten besetzt werden kann.
Hierbei ist auch zu
prüfen, ob bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte
Schwerbehinderte dort eingesetzt werden können.
- Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet die
Vermutung, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im
Einstellungsverfahren vorliegt.
- Die Entschädigungshöhe kann auch hier 3
Monatsgehäter betragen.
Erläuterungen zum Urteil von Dr. Oliver Tolmein, RA und
FA für Medizinrecht -
hier
BAG vom 17.8.2010 – 9 AZR 839/08
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