Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit
Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 ff. SGB IX greift erst nach sechs Monaten, § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Allerdings bestehen bei Kündigungen während dieser sechsmonatigen Wartezeit bestimmte Informationspflichten nach § 90 Abs. 3 SGB IX. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
Kündigung in der Wartezeit. Der Arbeitnehmer vertrat in seiner Klage u.a. die Auffassung, die Anzeigepflichtverletzung nach § 90 Abs. 3 SGB IX führe zur Unwirksamkeit der Kündigung, was vom ArbG nicht bestätigt wurde. Im Berufungsverfahren hat das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Informationsplichten nach § 90 Abs. 3 SGB IX führen nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Diese Vorschrift dient nur dazu, dem Integrationsamt rechtzeitig Kenntnis von Problemlagen zu geben. Die Aufgaben des Amtes sollen erleichtert werden.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.08.2010 - 13 Sa 988/10
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