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Schulungsanspruch zum Thema
Abwicklung von Kündigungsschutzprozessen
Wegen der umfassenden
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) IX
haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen Anspruch auf
Freistellung zur Schulung unter Fortzahlung der Vergütung und Kostenübernahme
für die Schulung auch für Veranstaltungen, deren Schulungsinhalte nicht
ausdrücklich beschränkt auf Fragen des Schwerbehindertenrechts sind, z.B. über
die praktische Abwicklung von Kündigungsschutzprozessen, wenn zumindest möglich
ist, dass Kündigungen gegen schwerbehinderte Menschen ausgesprochen werden.
Urteil des AG Hamburg vom 06.
November 2003 Az: 4 Ca 320/03
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