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Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat weiterhin
Anspruch auf heimischen Telearbeitsplatz an zwei Arbeitstagen pro Woche Wenn der Arbeitgeber für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen. Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen
Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages
hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht,
kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche
Beschäftigung klagen.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.12.2010 - 12 Sa 860/10
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