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Kündigung der SBV Die außerordentliche
Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf laut LAG Hamm
der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht der des Betriebsrates.
Das LAG gab der Beschwerde statt – hier müsse anstatt des Betriebsrats die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Diese sei als eigenständige Repräsentantin der schwerbehinderten Menschen in ihrer amtlichen Funktion unmittelbar in ihrer Zusammensetzung betroffen. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, namentlich was den Kündigungsschutz angeht, wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates. Wenn solchen außerordentlich gekündigt werden soll, müsse auch das Gremium, dem sie angehören, die Zustimmung erteilen. Dafür spreche entscheidend auch der Sinn und Zweck des im BetrVG aufgestellten Zustimmungserfordernisses bei einer außerordentlichen Kündigung. Neben dem Schutz des jeweils betroffenen Amtsträgers soll verhindert werden, dass ein demokratisch gewähltes Gremium durch den Verlust einzelner Mitglieder in seiner Funktionsfähigkeit und in der Kontinuität der Amtsführung beeinträchtigt wird. Dieses Ziel ist nach Auffassung des LAG nur dann (effektiv) zu erreichen, wenn das jeweils betroffene Gremium selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheidet, hier also die Schwerbehindertenvertretung LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2011, Az: 13 TaBV 72/10
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