Beteiligung des Personalrats beim betrieblichen EingliederungsmanagementDer Personalrat hat Anspruch auf Mitteilung der Namen der länger erkrankten Beschäftigten, die auf die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements hingewiesen werden. Der Informationsanspruch steht dem Personalrat in seiner Gesamtheit zu und kann nicht auf den Vorsitzenden beschränkt werden. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet
ist, dem Antragsteller unverzüglich ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen
mitzuteilen, welche Beschäftigte der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren sowie
VG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2011; Az: 8 A 2967/10
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