Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats

Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind (Art. 32 Abs. 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz).

Anlass für die Vertrauensperson, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen war unter anderem, dass bei der größten bayerischen Behörde ihrer Art die so genannten „Monatsgespräche“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BayPVG nur noch selten stattfanden, weil der Vorstand des Personalrats die anstehenden Themen offensichtlich in den Gesprächen zwischen ihm und dem Arbeitgeber abhandelte.
Sowohl er als auch die Behördenleitung weigerten sich, hierbei die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen zu lassen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08


Eine dem Art. 32 Abs. 4 BayPVG entsprechende Regelung zur Entscheidungsdelegation in Beteiligungsangelegenheiten gibt es auch in Baden-Württemberg in § 72 Abs. 8 LPVG BW mit folgendem Wortlaut:

 "(8) Der Personalrat kann seine Befugnisse in Mitwirkungsangelegenheiten auf den Vorstand übertragen, wenn die im Personalrat vertretenen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist im voraus zu bestimmen. Für die Beratung und Beschlußfassung gelten die §§ 38 und 39 entsprechend."


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