Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des PersonalratsDer Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind (Art. 32 Abs. 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz).
Anlass für die Vertrauensperson, eine gerichtliche
Entscheidung herbeizuführen war unter anderem, dass bei der größten bayerischen
Behörde ihrer Art die so genannten „Monatsgespräche“ im Sinne von
Art. 67 Abs. 1 BayPVG nur noch selten stattfanden, weil der Vorstand des
Personalrats die anstehenden Themen offensichtlich in den Gesprächen zwischen
ihm und dem Arbeitgeber abhandelte. Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08
Eine dem
Art. 32 Abs. 4 BayPVG entsprechende Regelung zur
Entscheidungsdelegation in Beteiligungsangelegenheiten gibt es auch in
Baden-Württemberg in
§ 72 Abs. 8 LPVG BW mit
folgendem Wortlaut:
"(8) Der Personalrat kann seine Befugnisse in
Mitwirkungsangelegenheiten auf den Vorstand übertragen, wenn die im Personalrat
vertretenen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen. In welchem Umfang er die
Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist im voraus zu
bestimmen. Für die Beratung und Beschlußfassung gelten die §§
38 und
39 entsprechend."
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