Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten
Prüfen Sie die Einsatzfähigkeit genau, sonst
droht Ihnen Schadenersatz!
Nach § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem
Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Anspruch
besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.
Was aber, wenn die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters nur an Arbeitsplätzen in
einer anderen Abteilung oder Betriebsteil gewährleistet wäre? Dann müssten Sie
den Mitarbeiter versetzen. Dazu aber wiederum müssen Sie den Betriebsrat -
sofern Ihr Unternehmen einen solchen hat - anhören und seine Zustimmung
einholen. Juristisch: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung gem. § 99 BetrVG
einholen, gegebenenfalls auch das Zustimmungsverfahren gem. § 99 III BetrVG
durchführen, sofern Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 BetrVG II objektiv
nicht vorliegen.
Mit anderen Worten. In einem solchen Fall müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob
und mit welchem Ergebnis das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat durchgeführt
wurde.
Sie als Arbeitgeber müssen auch weiter prüfen, ob Ihnen die Beschäftigung des
Schwerbehinderten wegen der Bedenken des Betriebsrats nicht zumutbar ist.
Wenn Sie das Verfahren schuldhaft unzureichend führen, machen Sie sich
schadenersatzpflichtig.
(BAG vom 3.12.02 - 9 AZR 481/01 und 9 AZR 104/02)