Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen betriebsbedingte
Kündigungen gestärkt
Arbeitgeber sind verpflichtet,
schwerbehinderten Arbeitnehmern behindertengerechte Arbeitsplätze zur Verfügung
zu stellen, wenn dies im Betrieb möglich ist.
Dass Arbeitgeber nicht so
ohne weiteres beschließen können, diese Stellen wieder zu streichen und dem
schwerbehinderten Arbeitnehmer daraufhin betriebsbedingt zu kündigen, zeigt eine
aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die unternehmerische Entscheidung einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Wegfall
zu bringen, erweist sich dann als unsachlich bzw. willkürlich, wenn der
Arbeitgeber aus § 81 Abs. 4 SGB IX
gleich wieder verpflichtet wäre, einen solchen zu schaffen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
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