Arbeitgeber müssen Besetzung freier Stellen mit Schwerbehinderten prüfen
Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung
schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht
immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein
schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen
Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so
stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten
schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil
er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden.
Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder
arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen,
müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese
in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber,
nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter
Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.
Der mit einem
Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung,
ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum
gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten
Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung
in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und
Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu
prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt
werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu
haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner
Behinderung benachteiligt sah.
Während die Vorinstanzen die Klage
abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur
Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen
besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein
schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen
Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt
dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten
Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine
Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber
die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die
Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe
der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2010
- 4 Sa 18/10 -
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