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Heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen - Kündigungsgrund -
außerordentliche Kündigung,
Das
heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher
Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des
Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber
offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausscheidet.
Zur
Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es
nicht der Zustimmung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Menschen.
Dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen ist eine derartige
Aufgabenstellung zur Wahrnehmung nicht zugewiesen
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2011, 8 Sa 364/11
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