Anspruch auf Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX verlangt
substantiierten*
Vortrag
(*durch Tatsachen belegt)
Wer als Schwerbehinderte/r
gemäß § 81 Abs 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX
eine andere Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber durchsetzen will,
muss seinen Anspruch schlüssig darstellen und substantiiert begründen. In einem
Urteil des LAG München vom 05.05.2011 gelang einer Arbeitnehmerin das nicht.
Die zweimalige Ablehnung einer sog. Initiativbewerbung für eine als
behinderungsgerecht angenommene Tätigkeit außerhalb eines Stellenausschreibungs-
oder -besetzungsverfahrens - und ohne dass es Mitbewerberinnen oder Mitbewerber
gäbe - lässt nicht im Sinne von
§ 22 AGG
vermuten, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.
Das Gericht hielt ihren Vortrag in vielerlei Hinsich für viel zu
unsubstantiiert, und die schwerbehinderte Klägerin scheiterte auf ganzer Linie.
Ursprünglich hatte sie als Stationshilfe gearbeitet, dann war es im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu einem
Tätigkeitswechsel im Gerätezentrum gekommen. Die Arbeitnehmerin entwickelte
irgendwann jedoch eine Hautunverträglichkeit und verlangte, wieder als
Stationshilfe beschäftigt zu werden.
Das Urteil ist, obwohl der
Schwerbehinderten in der Sache keinerlei Erfolg gegönnt war, trotzdem
lesenswert. Es zeigt, welche Folgen zu unsubstantiierter Vortrag in der Regel
hat, insbesondere dann, wenn die Gegenseite bestreitet. Ebenso wird gut erklärt,
wie genau der Anspruch des § 81 Abs.
4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ausgestaltet ist und wie weit er reicht.
LAG München vom 05.05.2011 – 3 Sa
1241/10
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