Attest des Amtsarztes bindend
Beamte, denen vom Amtsarzt ihre Dienstfähigkeit bescheinigt wird, müssen
ihren Dienst unverzüglich wieder aufnehmen. Dies gilt auch dann, wenn ihnen ein
Privatarzt zuvor attestiert hatte, dass sie dienstunfähig seien. Zu diesem
Urteil kam nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im konkreten Fall war ein Polizeibeamter mit einer "depressiven Erkrankung"
längere Zeit nicht zum Dienst erschienen. Als Beweis für seine Dienstunfähigkeit
legte er ein ärztliches Attest vor. Daraufhin wurde er von einem Polizeiarzt
untersucht. Dieser konnte keine Erkrankung des Mannes feststellen, die zu dessen
Dienstuntauglichkeit geführt hätte. Der Polizeipräsident verlangte nun von dem
Polizeibeamten, er solle seinen Dienst wieder antreten.
Mit dieser Aufforderung ist er nach Ansicht der Koblenzer Richter im Recht. Zwar
könne der Beamte grundsätzlich ein privatärztliches Attest vorlegen, um seine
Dienstunfähigkeit zu beweisen. Doch dieses Attest könne durch eine Untersuchung
beim Amtsarzt widerlegt werden. Wenn der Polizist gegen das Ergebnis dieser
Untersuchung vorgehen wolle, sei dies nur durch eine einstweilige Anordnung
möglich. In diesem Fall müsse er seine Erkrankung aber beweisen können.
OVG Rheinland-Pfalz; Meldung vom 23.01.2003; Az.: 2 B 11124/02