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Betriebliches Eingliederungsmanagement - Überwachungsrecht des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als
sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements (bEM) zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem
Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden
und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur
Einleitung des bEM nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2
Satz 7 SGB IX). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der
betroffenen Arbeitnehmer abhängig
Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen
Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des bEM.
Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der
Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.
Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren
Einverständnis offen legen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats
entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die
für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren
namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen.
Er hat ein bEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als
sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen
Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer
namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das
Unionsrecht entgegen.
BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 –
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