Beschlussverfahren
mit dem Ziel eines Ordnungsgeldes gegen den AG, wegen Behinderung der SBV.
Bei Behinderung der Arbeit der SBV oder deren
Stellvertreter kann gegen den AG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld beantragt
werden.
Wichtig ist aber die richtige und
vollständige Begründung, incl. der erfolgten Behinderungen und deren Folgen.
Im hier vorliegenden Fall, wurde dem AG im Rahmen eines
solchen Beschlussverfahrens ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € für jeden
weiteren Verstoß angedroht.
Ausgangslage/ -klage/ Gründe:
Die SBV streitet mit dem AG über den Inhalt und Umfang der
Rechte der in der Dienststelle gebildeten Schwerbehindertenvertretung für den
Fall der Verhinderung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sowie über den Einsatz von
Stellvertretern für Aufgaben des nach
§ 95
Abs. Satz 4 SGB IX herangezogenen Mitgliedes.
Das ArbG Berlin hat im ersten Verfahren -
93 BV 18270/02 vom 25.10.2002 -
folgenden Beschluss gefasst:
Dem AG wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall
der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 10.000,- € aufgegeben, es zu unterlassen,
den Einsatz eines Stellvertreters der Vertrauensperson der Schwerbehinderten im
Vertretungsfall gem. § 94 Abs. 1 SGB IX gegenüber der Vertrauensperson oder
gegenüber dem vorgesehenen Stellvertreter zu behindern insbesondere mit der
Begründung, dass die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit wegen betrieblicher
Belange, die Anwesenheit des Stellvertreters am Arbeitsplatz erforderliche
mache, nicht erfolgen könne und daher einer Freistellung des Stellvertreters
nicht zuzustimmen sei.
Weiterer Verfahrensgang:
LAG - Berlin
Beschluss vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 3 TaBV 2386/02
Leitsatz:
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Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es
nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im
Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten
Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann.
-
Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der
Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei
Verhinderung der Vertrauensperson zu.
-
Zur Frage der Behinderung der
Vertrauensperson nach § 96 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Grundsätze, die zur
Verbotsnorm des § 78 Satz 1 BVG entwickelt worden sind. Dies gilt auch zugunsten
der Schwerbehindertenvertretung im Geltungsbereich des PersVG Berlin. Danach
kann der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf
Unterlassung der Behinderung beim Einsatz von stellvertretenden Mitgliedern in
Vertretungsfällen zustehen, wenn die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen
werden kann. Erklärungen von Fachvorgesetzten der stellvertretenden Mitglieder,
die objektiv dazu geeignet sind, diese von der Vertretungstätigkeit abzuhalten,
können eine unzulässige Behinderung darstellen
BAG - Beschluss vom
07.04.2004, Aktenzeichen: 7 ABR 35/03
In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr
als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die
Schwerbehindertenvertretung nach §
95
Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer
stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das
gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach §
95
Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds.
"Die vormalige BAG-Rechtsprechung ist durch
Rechtsänderung 2004 wg. "zunehmender Aufgabenbelastung" (Bundestags-Drucksache
15/2318 S. 22 Rn 19;
ebenso Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, §
95 Rn. 15) der SBV über die gesetzliche Erweiterung des Heranziehungsrechts auf
den zweiten Stellvertreter durch die zum 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle
als hinfällig bzw. als obsolet anzusehen (vgl. dazu Prof. Düwell in LPK-SGB IX,
§ 95 Rn. 33)."
"Diese Rechtsprechung hatte bezüglich der zweiten
Stellvertretung lediglich marginale zeitliche Bedeutung von weniger als 30 Tagen
wg. des danach auslaufenden
alten Rechts."
zu weiteren Urteilen