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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber in einer kirchlichen Einrichtung
Für den Streit einer Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
LAG München, Beschluss vom 22.2.2012 – 10 TaBVGa 16/11 – Dagegen ist beim
Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art.
101 GG (recht auf gesetzlichen Richter) anhängig.
Keine Zuständigkeit der weltlichen Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung eines kirchlichen Krankenhauses LAG München, Beschluss vom 11.04.2012, - 11 TaBV 18/12 - Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die im kirchlichen Bereich gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Begehren auf Aussetzung einer Entscheidung des Arbeitgebers nur auf § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX stützt, nicht dagegen auf § 52 Abs. 2 MAVO. LAG München, Beschluss vom 11.08.2011, Az: 2 TaBVGa 9/11
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