Aufhebungsvertrag - SBV - Anhörung
Der Schwerbehindertenvertreter hat auch dann gegenüber der Arbeitgeberin keinen
Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses von Aufhebungsverträgen mit
schwerbehinderten Menschen, wenn eine keine vorherige Unterrichtung erfolgt ist.
Die Arbeitgeberin betreibt städtische Krankenhäuser. Antragsteller ist der dort gewählte
Schwerbehindertenvertreter. Die Arbeitgeberin schloss einen Aufhebungsvertrag mit einer
schwerbehinderten Mitarbeiterin, ohne den Schwerbehindertenvertreter vorher unterrichtet und
angehört zu haben.
Er meint, er sei beim Abschluss des Aufhebungsvertrags zu beteiligen.
Das sah das BAG anders.
Zwar hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu
unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX).
Der Abschluss
selbst ist aber keine "Entscheidung" i.S.v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX. Damit ist der Arbeitgeber
weder stets verpflichtet, den Schwerbehindertenvertreter vor dem Abschluss zu unterrichten, noch muss
sie diese zuvor anhören.
BAG, Beschluss vom 14.03.2012
Aktenzeichen: 7 ABR 67/10
Vorinstanz:
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2010, 22 BV
294/09
http://landingpages.wolterskluwer.de/media/landingpages/eza_schnelldienst/Heft%2026_2010/_22-bv-294-09_.pdf
Hier sind besonders die beiden Leitsätze interessant.
Anderslautende Interpretation von den Arbeitnehmer-Anwälten, die folgender Meinung sind:
Der Arbeitgeber haz vor jedem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unverzüglich
die SBV zu unterrichten. Im Gegensatz zur Meinung des BAG hat er ferner die
Pflicht, vor Abschluss eines Aufhebungsvertarges die SBV anzuhören.
Kritische Anmerkungen - gelesen bei
Juris
Die Entscheidung des BAG
stellt eine der wenigen Entscheidungen der Bundesgerichte zu den
Voraussetzungen und dem Umfang des
Beteiligungsrechts der
Schwerbehindertenvertretung nach
§ 95
Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar.
Insbesondere gilt dies für die Auslegung des Begriffs der Entscheidung, den
das SGB IX anstelle des personalvertretungsrechtlichen
Begriffs der Maßnahme (vgl.
§ 69 Abs. 1 BPersVG)
verwendet.
Der Begriff der Entscheidung hat bisher als maßgebliches Kriterium
für die Begrenzung des Anhörungsrechts
vor allem im Verhältnis zu
dienstlichen Beurteilungen eine Rolle
gespielt.
Ungeachtet stellt sich schon auf den ersten Blick die
Frage, wie ein Aufhebungsvertrag unter Beteiligung des
Arbeitgebers zustande kommen soll,
wenn dieser keine dahingehende
Entscheidung über ein Angebot auf Abschluss oder die Annahme eines entsprechenden
Angebots trifft. Der/die
schwerbehinderte Beschäftigte
kann einen Aufhebungsvertrag
jedenfalls trotz aller Betonung
seines/ihres privatautonomen
Spielraums nicht allein durch seine/ihre
Entscheidung zustande bringen.
Die vom Arbeitgeber insoweit abzugebende
Willenserklärung setzt logischerweise voraus, dass er eine auf die
Abgabe dieser Erklärung gerichtete Entscheidung trifft. Oder gibt der Arbeitgeber derartige Erklärungen ohne
Erklärungsbewusstsein ab?
Die Entscheidung des Siebten Senats des BAG bedarf einer Korrektur, da sie in erheblichem Umfang
die Befugnisse der SBV
leerlaufen lässt. Der gesetzliche Schutzauftrag
kann
auf die vom BAG
vorgesehene
Weise
jedenfalls nicht erreicht
werden.
Insoweit verstößt
die Entscheidung auch gegen
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, jede Benachteiligung von behinderten
Menschen zu vermeiden.
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