Bei Betriebsratsanhörung muss Kündigungsgrund klar dargelegt werden.
Der Arbeitgeber muss in der Anhörung zu einer Kündigung deutlich machen, aus
welchem Grund er den betreffenden Mitarbeiter kündigen will.
Ein Arbeitnehmer war wegen eines Unfalls zu 30 % (GdB 30) behindert und wurde
einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sein Arbeitgeber versetzte ihn
daraufhin von seiner Tätigkeit als Metallfacharbeiter auf die Stelle des
Garderobenwärters. Seit Beginn der Tätigkeit war der Arbeitnehmer mehrfach krank
gewesen, wobei die Dauer der Fehlzeiten sehr unterschiedlich war. Die Fehlzeiten
listete der Arbeitgeber auf, es entstanden Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von
20.438,67 €. Daraufhin hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer
beabsichtigten personenbedingten Kündigung des Arbeitnehmers an. Er begründete
die Kündigung mit den Fehlzeiten in der Vergangenheit, die auch für die Zukunft
auf erhebliche Ausfallzeiten schließen lassen. Beigefügt wurde die Personalakte
des Arbeitnehmers mit der Krankenkartei, alle
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Schichtenbilder und Gesprächsvermerke. Der
Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf die nicht
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Dem stimmte das Landesarbeitsgericht Hamm zu. Es sei in der Betriebsratsanhörung
nicht klar geworden, worauf der Arbeitgeber die Kündigung eigentlich stützen
wolle.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.10.2003, Aktenzeichen: 19 Sa 1113/03