Behinderter hat keinen Anspruch auf
behindertengerechte Tätigkeit
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass seine
Tätigkeit behindertengerecht ist. So lautete das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies damit die Klage eines schwerbehinderten Elektrofacharbeiters
ab. Dieser wollte mit Hilfe des Gerichts seinen Arbeitgeber dazu verpflichten,
ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Schon vor seiner Behinderung war
der Arbeitnehmer bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Körperlich sei ihm
seine jetzige Tätigkeit im Bereich von Montagearbeiten nicht mehr zumutbar, so
der Kläger. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass er für den Mann keinen
anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu
verpflichtet, den Arbeitnehmer nach dessen Wünschen zu beschäftigen, besonders,
da es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit in dem Unternehmen gebe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2004; Aktenzeichen: 7 Sa 1099/03